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Lehrgangsvoraussetzung für die Kreislehrgänge
Aus KFV
Allgemeines / Erklärungen
Truppmannausbildung Teil 1 nach FwDV 2 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung (Ausbildungsdauer mind. 70 Std. )
Truppmannausbildung Teil 2 nach FwDV 2 ist die selbstständige Wahrnehmung/Ausführung der Truppmannfunktion im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz sowie die Vermittlung standortbezogener Kenntnisse. (Ausbildungsdauer mind. 80 Std. in zwei Jahren)
Die FwDV 2 lässt eine Sprechfunker und danach eine Atemschutzgeräteträgerausbildung nach dem Grundausbildungslehrgang Truppmannausbildung Teil 1 zu. Diese beiden Lehrgänge werden nach landesrechtlichen Regeln auf Kreisebene oder an Landesfeuerwehrschulen durchgeführt.
Wird Aufgrund des RdErl. d. Innenministeriums v. 21.12.2005 die Empfehlung der Ausbildung zum Truppmann in den Modulen 1 bis 4 durchgeführt, so ist aufgrund der Lehrinhalte eine Sprechfunkerausbildung nach den Modulen 1 und 2 möglich.
Eine Ausbildung zum Atemschutzgeräteträger ist ebenfalls nach den Modulen 1 und 2 möglich, im 3 Ausbildungsjahr zwischen dem 2. und 3. Modul. Da aber nach der Modulausbildung erst im Modul 3 die Grundtätigkeiten im Löscheinsatz und Einsatzdurchführung mit Rettung geübt, die zwingend Voraussetzung für einen Atemschutzgeräteträgerlehrgang sind, macht es erst nach Beendigung des dritten Moduls Sinn die Atemschutzgeräteträgerausbildung zu absolvieren.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
| Lehrgang bzw. Seminar | Nach FwDV 2 | Nach Modulausbildung NRW |
|---|---|---|
| Sprechfunker ( Spf. ) | Tm I | Modul 1 und 2 oder Modul 1 und 3 |
| Atemschutzgeräteträger ( Agt. ) | Tm I, Spf, gültige G 26.3 | Modul 1 und 3, Spf, gültige G 26.3 |
| Atemschutzgeräteträger Fortbildung ( Wärmegewöhnung ) ( Agt. F ) | Agt, gültige G 26.3 | Agt, gültige G 26.3 |
| Maschinist ( Ma. ) | Tm I, Tm II, Spf | Modul 1 – 4, Spf |
| Maschinisten-Fortbildung ( Ma. F ) | Maschinisten-Ausbildung | Maschinisten-Ausbildung |
| Technische Hilfe Verkehrsunfall ( TH VU ) | Tm I, Tm II, Grundk. TH-VU | Modul 1 – 4, Grundkenntnisse in der techn. Rettung nach VU |
| Technische Hilfe Öl ( TH ÖL ) | Tm I, Tm II, Spf | Modul 1 – 4, Spf |
| Technische Hilfe Wald ( TH Wald ) | Tm I, Tm II, Spf | Modul 1 – 4, Spf |
| FwDV 500 Teil GSG/Bio ( ABC Modul I ) | Tm I, Tm II, Spf, Agt, G 26.3 | Modul 1 – 4, Spf, Agt, G 26.3 |
| FwDV 500 Teil Strahlenschutz ( ABC Modul II ) | Tm I, Tm II, Spf, Agt, G 26.3 | Modul 1 – 4, Spf, Agt, G 26.3 |
| Truppführer Modul Brandbekämpfung ( TF Modul I ) | Tm I, Tm II, Spf, Agt, G 26.3 | Modul 1 – 4, Spf, Agt, G 26.3 |
| Truppführer Modul Technische Hilfe ( TF Modul II ) | Tm I, Tm II, Spf, Agt, G 26.3 | Modul 1 – 4, Spf, Agt, G 26.3 |
| Truppführer Fortbildung ( Vorbereitung F III )( F II ( F ) | TF | TF |
| Gruppen- u. Zugführer Wärmegewöhnung ( F III/IV W ) | F III, G 26.3 | F III, 26.3 |
| Drehleitermaschinisten ( DL Ma. ) | Tm I, Tm II, Spf | Modul 1 – 4, Spf |
