Satzung des Kreisfeuerwehrverbandes Düren e.V.

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Folgendes muss noch verbessert werden: Stimmt die Satzung noch?-- Khjansen 18:50, 3. Sep. 2007 (MEST)

Satzungen Kreisfeuerwehrverband Düren e.V. vom 09. Oktober 1995


Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstellung

Die öffentlichen Feuerwehren des Kreises Düren bilden eine Vereinigung mit dem Namen "Deutsche Freiwillige Feuerwehr, Kreisverband Düren e.V.". Diese Vereinigung, im weiteren Kreisfeuerwehrverband genannt, hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Sitz des Vereins ist Düren. Das Geschäftsjahr ist vom 01.06. bis 31.05. eines jeden Jahres.

§ 2 Zweck

Der Kreisfeuerwehrverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist:

  1. Pflege des Feuerwehrwesens, Förderung des Brand- und Umweltschutzes sowie des Rettungswesens,
  2. Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in allen Feuerwehrangelegenheiten,
  3. Zusammenarbeit mit anderen Feuerwehrverbänden und dem Deutschen Feuerwehrverband,
  4. Pflege der Kameradschaft und soziale Betreuung der Verbandsmitglieder,
  5. Förderung der Ausbildung und des Nachwuchses im Rahmen der Gesetzgebung,
  6. Förderung und Betreuung von Jugendfeuerwehren im Sinne der Jugendordnung der Deutschen Jugendfeuerwehr,
  7. Förderung des Vereins "Feuerwehrerholungsheim Nordrhein-Westfalen e. V.“,
  8. Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung,
  9. Unterstützung von Angehörigen der ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1 der Satzung), die in Ausübung des Feuerwehrdienstes zu Tode gekommen sind und dadurch eine besondere wirtschaftliche Notlage entstanden ist,
  10. Öffentlichkeitsarbeit.

Wirtschaftliche, auf Gewinn abzielende, politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder im Kreisfeuerwehrverband können werden die einzelnen Mitglieder

  • der öffentlichen Feuerwehren des Kreises Düren einschließlich ihrer Jugendfeuerwehren und

Alters- und Ehrenabteilungen,

  • der Werkfeuerwehren im Kreis Düren.

Der Beitritt erfolgt durch Anmeldung und Aufnahme beim Kreisfeuerwehrverband. Mit der Anmeldung erkennt der Bewerber die Satzung an.

Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod,
  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Auflösung des Vereins.

Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss mindestens drei Monate vorher schriftlich gegenüber dem Vorstand angezeigt werden. Die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitglieds trifft der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ihre eventuell eingezahlten Kapitalanteile oder Spenden sowie den gemeinen Wert ihrer eventuell geleisteten Sacheinlagen oder die Sache selbst nicht zurück.

Die zur Erreichung der Ziele des Kreisfeuerwehrverbandes erforderlichen Geldmittel werden durch die Beiträge der jeweiligen Feuerwehrträger aufgebracht. Die Höhe des Beitrages wird vom Verbandstag festgesetzt. Der Jahresbeitrag richtet sich nach der Ist-Stärke der einzelnen Feuerwehren, Stichtag ist der 31.12. des Vorjahres. Anspruch auf Leistungen aus dem Verein haben nur Mitglieder, für die Beitrag gezahlt wurde. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich durch besondere Dienste um die Deutsche Freiwillige Feuerwehr ausgezeichnet haben, kann vom Vorstand die Ehrenmitgliedschaft anerkannt werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Kreisfeuerwehrverbandes sind:

  1. der Verbandstag,
  2. der Vorstand.

§ 7 Der Verbandstag

Der Verbandstag besteht aus:

  • dem Vorstand und zwei Kassenprüfern,
  • den Leitern der verbandsangehörigen Feuerwehren,
  • den Delegierten als Bevollmächtigte der Mitglieder, von denen die Hälfte den unteren Dienstgraden angehören soll.

Der Verbandstag wird im Abstand von 3 Jahren vom Vorsitzenden einberufen. Der Verbandstag ist öffentlich. An ihm können außer den Vorgenannten geladene Gäste, jedoch ohne Stimmrecht, teilnehmen. Die Einladungen zum Verbandstag erfolgen mit vierwöchiger Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Anträge der Mitglieder zur Behandlung im Verbandstag müssen zwei Wochen vor dem Versammlungstag beim Vorsitzenden schriftlich gestellt werden. Der Verbandstag wird vom Vorsitzenden geleitet. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins erfordern eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden. Über die Beschlüsse des Verbandstages wird ein Protokoll gefertigt, welches vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Aufgaben des Verbandstages

Die Aufgaben des Verbandstages sind:

  1. Wahl des Vorstands außer dem Vorsitzenden,
  2. Wahl der Kassenprüfer,
  3. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
  4. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts,
  5. Entgegennahme des Kassenberichts,
  6. Entlastung des Vorstandes,
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  8. Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge,
  9. Beratung über die Auflösung des Verbandes.

Der Vorstand wird vom Verbandstag auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Verbandstag wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen alle drei Jahre die Kasse des Vereins und erstatten über das Ergebnis der Prüfung dem Verbandstag Bericht. Sie beantragen gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes, die dann vom Verbandstag auszusprechen ist. Einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich.

§ 9 Der Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus:

  • dem amtierenden Kreisbrandmeister als Vorsitzenden,
  • zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassierer,
  • dem stellvertretenden Kassierer,
  • dem Schriftführer,
  • dem stellvertretenden Schriftführer,
  • dem Pressewart,
  • den beiden amtierenden stellvertretenden Kreisbrandmeistern,
  • dem amtierenden Kreisjugendfeuerwehrwart,
  • dem Vertreter der vereinsangehörigen Werkfeuerwehren,
  • der Frauenbeauftragten.

Der Vorstand trifft seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des anwesenden Vorsitzenden. Sollten von den Vorstandsmitgliedern c) bis k) eines oder mehrere ihr Amt vorzeitig aufgeben, so ist der übrige Vorstand berechtigt, bis zum nächsten Verbandstag einen komissarischen Vertreter jeweils zu bestellen. Die Beisitzer werden vom Vorstand berufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 7 Mitglieder anwesend sind, wovon mindestens der Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender anwesend sein müssen.

Satzungsänderungen, soweit sie von der Finanzverwaltung oder dem Vereinsregistergericht verlangt werden, kann der Vorstand beschließen.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse des Verbandstages,
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • Beratung und Beschlußfassung über alle wichtigen Verwaltungsfragen des Verbandes im Rahmen der Satzung,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes,
  • Vorbereitung und Durchführung aller Tagungen und Sitzungen des Kreisfeuerwehrverbandes,
  • Erstellung der Vorlagen an den Verbandstag,
  • Festsetzung des Delegiertenschlüsselsfür den Verbandstag.

§ 11 Vertretung des Vereins

Der Vorsitzende und einer seiner beiden Stellvertreter vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 12 Auflösung des Vereins

Der Kreisfeuerwehrverband wird aufgelöst, wenn in einem hierzu einberufenen Verbandstag mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten gemäß § 7 der Satzung anwesend sind und der Beschluss der Auflösung mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Ist der Verbandstag nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats ein neuer Verbandstag einzuberufen, in dem der Beschluss der Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen gefasst wird. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Landesfeuerwehrverband Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 13 Inkraftreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung sind alle bisherigen Satzungen des Kreisfeuerwehrverbandes Düren e.V. gegenstandslos und tritt in Kraft am 09. Oktober 1995.

HBM Weber, Schriftführer // KBM Dunger, Vorsitzender

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