Die Hauseingangstür

Die Hauseingangstür
Wie sieht es Brandschutztechnisch mit der Hauseingangstür im eigenen Haus aus? Was gibt es dort zu beachten?

Die Hauseingangstür ist der Haupteingang zu einem Gebäude. Er wird tag täglich von allen genutzt, welche ein Gebäude betreten möchten.
Während die Hauseingangstür Tagsüber meist nur ins Schloss fällt, wird diese für die Nacht zumeist abgeschlossen.

Da die Hauseingangstüren gleichzeitig Notausgänge sind, müssen diese jederzeit von innen ohne Schlüssel zu öffnen sein!

Das Abschließen der Hauseingangstür birg eine erhebliche Gefahr für Wohnungseigentümer und Besucher.
Durch das Abschließen der Hauseingangstür ist ein schnelles Verlassen des Gebäudes im Schadensfall nur möglich, wenn ein Schlüssel mitgeführt wird.

Auch für Feuerwehr und Rettungsdienst ist die Haupteingangstür der erste und einfachste Rettungsweg in ein Gebäude bei einem Einsatz. Ist diese verschlossen, muss sie erst aufgebrochen werden oder gar ein anderer Rettungsweg geschaffen werden. Dies benötigt Zeit, die im Fall eines Schadenereignisses über Leben und Tod entscheiden kann.

Gerade in Miethäusern und Mehrparteienhäusern kommt es hier oftmals zu Diskussionen, ob die Hauseingangstür nachts Abgeschlossen werden soll oder nicht.
Hier gibt es Pro und Kontra.
Dafür spricht, dass durch das Abschließen, die Hauseingangstür nachts besser gegen unbefugtes Eindringen gesichert ist.
Dagegen spricht, dass es bei einem unvorhergesehenen Ereignis, wie beispielsweise einem Gebäudebrand, zu einer massiven Einschränkung der Fluchtmöglichkeit kommt. Im Ernstfall hat man dann den Haustürschlüssel nicht dabei und der Fluchtweg bleibt damit versperrt.
Um solche Diskussionen in Mietshäusern zu vermeiden, wird klar in der Hausordnung geregelt, ob und wenn ja, zu welchen Zeiten die Hauseingangstür abzuschließen ist.

Im Unterschied zu den Privatgebäuden ist es in gewerblichen Betrieben gesetzlich geregelt. Hier muss es in den Gebäuden extra Flucht- und Rettungswege geben. Die Türen dieser Flucht- und Rettungswege müssen von innen mit nur einem Handgriff vollständig zu öffnen sein.
Für Privatgebäude gibt es diese gesetzliche Regelung nicht.

Gefahren von verschlossenen Eingangstüren
Verschlossene Flucht- und Rettungswege stellen aus Sicht der Feuerwehr eine Gefahr dar.
Sollte es zu einem Schadensereignis wie einem Brand kommen, muss die flüchtende Person einen Schlüssel mitnehmen, um das Gebäude schnell verlassen zu können. Aber denkt mal in solch einem Fall an den Schlüssel und hat diesen griffbereit? Gerade in Paniksituationen kann hier schnell der nötige Schlüssel vergessen werden.
Die verschlossene Tür kann dann gerade bei einem Brandereignis schnell zu einem tödlichen Hindernis werden.

Zudem ist heutzutage zu bedenken, dass Einbrüche nicht nur bei Nacht geschehen, sondern vielmehr auch tagsüber, wenn man sich auf der Arbeit befindet und keiner Zuhause ist. Warum wird daher in den meisten Fällen nur nachts die Hauseingangstür abgeschlossen?

Möglichkeiten die Hauseingangstür sinnvoll zu sichern
 - Haustür mit einem Panikschloss / Notausgangsverschluss aufrüsten gemäß DIN EN 179 bzw. DIN EN 1125
 - Haustür mit Sicherheitsriegel von Innen verschließen
 - spezielle Haustürschließungssysteme

Extra Anbauteile und Systeme sind im Fachhandel erhältlich.

Eine immer größer Auswahl an technischen Nachrüstungsgegenständen ermöglicht eine Verriegelung der Hauseingangstür, bei der im Bedarfsfall die Hauseingangstür schnell und unkompliziert von Innen geöffnet werden kann. So kann sichergestellt werden, dass im Falle eines Schadenereignisses der Flucht- und Rettungsweg nicht verriegelt bleibt.

Spezielle Haustürschließungssysteme ermöglichen es, im Schadensereignis die Hauseingangstür von innen problemlos zu öffnen. Betritt man das Gebäude normal, verriegelt die Tür durch das System automatisch und bietet so einen optimalen Einbruchsschutz über den ganzen Tag.
Türen, welche mit einem solchen System nachgerüstet werden, können einfach durch betätigen des Innentürdrückers ohne Schlüssel geöffnet werden.

Zum Schluss noch zwei rechtliche Grundlagen zum Thema:
- Der § 3, Abs.1 der Bauordnung NRW BauO NW besagt: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürliche Lebensgrundlage, nicht gefährdet wird.“
- Der § 17 der Bauordnung NRW BauO NW besagt: „Bauliche Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Anordnung der Rettungswege so beschaffen sein, dass die Rettung von Menschen jederzeit möglich ist.“

Und sollte es im Ernstfall nicht möglich sein das Haus zu verlassen, rufen sie die Notrufnummer 112 an oder machen sich anderweitig bemerkbar sofern möglich.

Autor: Cornelia Gande-Lawo

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